COVID-19-Impfempfehlungen für Krebspatient:innen

10. FEBRUAR 2022

KLARE EMPFEHLUNG FÜR DIE COVID-19-IMPFUNG FÜR KREBSPATIENT:INNEN 

Am 7.2.2022 wurde die Verordnung zum Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 verabschiedet. Diese hat leider für große Verwunderung und auch Empörung bei Krebspatient:innen, Ärzt:innen und der Krebshilfe geführt. Durch die Verordnung werden weit mehr als die Hälfte aller Krebspatient:Innen in Österreich von der Impfpflicht ausgenommen, obwohl es von allen nationalen und internationalen onkologischen Fachgesellschaften die klare Empfehlung an fast alle Krebspatient:innen gibt, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Hintergrund der Ausnahme im Verordnungstext sind (vermutlich) legistische bzw. juristische Gründe und nicht medizinische Gründe. Die medizinischen Fachexpert:innen der Österreichischen Krebshilfe empfehlen Ihnen daher auch weiterhin, sich in Absprache mit Ihrem betreuenden Ärzteteam impfen zu lassen. Denn Studien zeigen eindeutig, dass die allermeisten Krebspatient:innen selbst unter einer laufenden Tumortherapie eine ausreichende Immunantwort entwickeln und somit ihr Risiko senken, eine schwere COVID-19 Infektion zu erleiden. Das Risiko einer reduzierten Immunantwort aufgrund einer Immundefizienz ist keine Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung, sondern die Indikation zur intensivierten Impfung ggf. einschließlich laborchemischer Überwachung von Immunparametern. Und selbst wenn vereinzelt kein Impfansprechen erzielt werden kann, so schadet die Impfung keinesfalls. Es gibt nur sehr wenige Krebspatient:innen, denen eine Impfung nicht empfohlen wird. Dazu gehören beispielsweise Patient:innen in den ersten Monaten nach einer Stammzelltransplantation. Die Österreichische Krebshilfe hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgefordert, den medizinisch nicht nachvollziehbaren Verordnungstext (nachstehende Ausnahmegründe) dringend zu überarbeiten.

Gemäß Verordnung vom 7.2.2022 sind derzeit folgende Krebspatient:innen von der Impfpflicht ausgenommen: 

  • Wenn in den vergangenen 6 Monaten eine Chemo-, Biologika- (monoklonale Antikörper) oder Strahlentherapie erfolgte
  • Menschen mit einer metastasierten Krebserkrankung
  • wenn keine ausreichende Immunantwort zu erwarten ist (z.B. nach Knochenmark-, Stammzellen oder Organtransplantationen)
  • Menschen in andauernder Kortisontherapie
  • bei Immunsuppression oder
  • anderen Therapien mit bestimmten Medikamenten

Bestätigungen dafür dürfen von einer fachlich geeigneten Ambulanz für die dort behandelten Patient:innen sowie den jeweils örtlich zuständigen Amts- und Epidemieärzt:innen ausgestellt werden.